§ 1 AVOG 2010 – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

1. Hauptstück

Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen

§ 1.

Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.

Schlagworte

Steuerkoordination

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118343

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