§ 1 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Begriffe

§ 1.

(1) Die sachliche Zuständigkeit regelt den nach der Art der Abgabe- und Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich der Abgabenbehörde.

(2) Die örtliche Zuständigkeit regelt nach territorialen Gesichtspunkten, welcher Abgabenbehörde im Falle des Vorliegens von mehreren sachlich zuständigen Abgabenbehörden die Amtshandlung obliegt.

Schlagworte

Abgabeangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40115624

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)