1. Abschnitt
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Fahrzeuge anzuwenden, die den im 2. Abschnitt angeführten Anwendungsfällen entsprechen, in denen Assistenzsysteme oder automatisierte oder vernetzte Fahrsysteme vorhanden sind. Das Verwenden solcher Systeme ist nur zulässig, sofern
- 1. diese Systeme genehmigt und in Serie sind oder
- 2. diese Systeme für Testzwecke eingesetzt werden und den Anwendungsfällen des 2. Abschnittes zuordenbar sind.
(2) Diese Systeme müssen so ausgeführt sein, dass die Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV, BGBl. II Nr. 2016/2012) und des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997), bei der Verwendung dieser Systeme, jedenfalls gewährleistet ist.
(3) Fahrzeuge, in denen Assistenzsysteme oder automatisierte Fahrsysteme vorhanden sind, dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur getestet werden, sofern
- 1. während der Testfahrten Versicherungsschutz durch einen Haftpflichtversicherer gewährleistet ist und eine schriftliche Bestätigung des Kfz-Haftpflichtversicherers, dass für die Testfahrten im beantragten Umfang Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994, BGBl. Nr. 651/1994) besteht, mitgeführt wird und
- 2. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Durchführung der Testfahrten folgende Daten übermittelt werden:
- a) Angaben zum geplanten Anwendungsfall
- b) Name der testenden Einrichtung
- c) Kontaktperson und Kontaktdaten
- d) Angaben zum Lenker des für Testfahrten zu verwendenden Fahrzeuges
- e) Kennzeichen des für Testfahrten zu verwendenden Fahrzeuges
- f) schriftliche Bestätigung des Kfz-Haftpflichtversicherers, dass für die Testfahrten im beantragten Umfang Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994, BGBl. Nr. 651/1994) besteht
- g) Summe der bisher insgesamt real, virtuell und experimentell gefahrenen Testkilometer mit dem zu testenden System
- h) Beginn und Ende des geplanten Testzeitraumes
- i) geplante Teststrecke
- j) Bedarf an infrastrukturellen Anforderungen.
(4) Systeme für Testzwecke dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie im Vorfeld ausreichend getestet worden sind. Wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden, stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Testfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist bei jeder Testfahrt mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(5) Testfahrten dürfen in dem vom Antragsteller beantragten Zeitraum durchgeführt werden. Der jeweilige Testzeitraum ist in der Bescheinigung gemäß Abs. 4 anzuführen.
(6) Nach Ende des Testzeitraumes ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Bericht über die gewonnenen Erkenntnisse zu übermitteln. Insbesondere ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich über kritische Situationen bzw. Unfälle und deren Ursachen zu informieren, die während der Testfahrten vorgefallen sind.
(7) Werden Testfahrten auf Autobahnen oder Schnellstraßen durchgeführt, muss der Antragsteller vor den Testfahrten den für das hochrangige Straßennetz zuständigen Straßenerhalter informieren und in die Planung miteinbeziehen. Der örtlich zuständige Landeshauptmann ist lediglich zu informieren.
(8) Werden Testfahrten auf dem niederrangigen Straßennetz durchgeführt, muss der Antragsteller vor den Testfahrten den örtlich zuständigen Landeshauptmann informieren. Der jeweils zuständige Landeshauptmann hat die Möglichkeit innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch drei Monate ab Einlangen der Information, allfällige Bedenken zu äußern. Diesen Bedenken ist entsprechend Rechnung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019
Gesetzesnummer
20009740
Dokumentnummer
NOR40188701
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