§ 1 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2016

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20009632

Dokumentnummer

NOR40186707

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