Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) „Rechtsträger“ im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2007, die berechtigt sind, die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 zu erbringen;
- 2. Kreditinstitute gemäß § 1 BWG;
- 3. Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993, die berechtigt sind, die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 zu erbringen.
(2) „Dienstleister“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, an die ein Rechtsträger die Verwaltung von Privatkundenportfolios auszulagern plant oder auslagert.
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