§ 1 Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist der Geldkredit einschließlich des Gelddarlehens. Unter Kredit in Verbindung mit einem anderen Ausdruck (z. B. Kreditwerber, Kreditnehmer, Kreditzinsen o. dgl.) ist auch Darlehen in Verbindung mit dem entsprechenden anderen Ausdruck (z. B. Darlehenswerber, Darlehensnehmer, Darlehenszinsen o. dgl.) zu verstehen.

(2) Vermittlung im Sinne dieser Verordnung ist auch der Abschluß des die Kreditgewährung betreffenden Rechtsgeschäftes im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit der vom Vermittler namhaft gemachten Person, wenn der Vermittler aus dem vermittelten Rechtsgeschäft weder berechtigt noch verpflichtet wird.

(3) Privatperson im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die den Kredit nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006581

Dokumentnummer

NOR12071745

alte Dokumentnummer

N51977157070

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