§ 1 Ausstellung eines Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement“) für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Ausstellung

§ 1.

(1) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist den Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen zusätzlich zur Verleihungsurkunde ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der in der Anlage festgelegten Form in deutscher und englischer Sprache auszustellen.

(2) An Einrichtungen, denen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen wurde, hat die Ausstellung durch die Leiterin oder den Leiter des Fachhochschulkollegiums, in allen anderen Fällen durch die Leiterin oder den Leiter des Lehr- und Forschungspersonals zu erfolgen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.

Schlagworte

Lehrpersonal

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003513

Dokumentnummer

NOR40054733

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)