Ausstellung
§ 1.
(1) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist den Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen zusätzlich zur Verleihungsurkunde ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der in der Anlage festgelegten Form in deutscher und englischer Sprache auszustellen.
(2) An Einrichtungen, denen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen wurde, hat die Ausstellung durch die Leiterin oder den Leiter des Fachhochschulkollegiums, in allen anderen Fällen durch die Leiterin oder den Leiter des Lehr- und Forschungspersonals zu erfolgen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.
Schlagworte
Lehrpersonal
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003513
Dokumentnummer
NOR40054733
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