§ 1 Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2009

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 35/2014).

§ 1.

Die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wird ausgeschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024

Gesetzesnummer

20006235

Dokumentnummer

NOR40104527

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