§ 1.
Abfälle gemäß § 2 Abs. 1, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD)
- 1. wiederverwendet oder
- 2. in nach nationalen Gesetzen genehmigten Anlagen verwertet werden,
- sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 und 35 AWG sowie von der Bestätigungspflicht gemäß § 36 AWG ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010851
Dokumentnummer
NOR12138079
alte Dokumentnummer
N8199443918J
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