§ 1 Ausnahmeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

§ 1.

Abfälle gemäß § 2, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wiederverwendet oder in nach nationalen Gesetzen genehmigten Anlagen verwertet werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 und 35 AWG sowie von der Bestätigungspflicht gemäß § 36 AWG ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010724

Dokumentnummer

NOR12136174

alte Dokumentnummer

N8199315924L

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