§ 1.
Die Beibringung der Erklärung nach § 4 Abs. 3 Z 5 entfällt für
- 1. Ausländer, bei denen nachweislich die Beistellung einer Unterkunft wesentlicher Bestandteil des der Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) zugrunde liegenden Vertrages ist;
- 2. Ausländer, für deren Arbeitsverhältnis gesetzlich oder kollektivvertraglich der zwingende Anspruch auf Beistellung einer Unterkunft vorgesehen ist;
- 3. Ausländer, die einer der nachstehenden Personengruppen angehören:
- a) Ausländer, die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur Vertretung einer juristischen Person berufen ist, oder als leitende Angestellte tätig sind, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehen;
- b) ausländische darstellende Künstler und Musiker sowie Bühnen- und Filmausstatter;
- c) Ausländer, die als Volontäre (§ 3 Abs. 5) oder die bei Montagearbeiten oder Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten (§ 18 Abs. 3) beschäftigt werden, ungeachtet der Dauer dieser Arbeiten;
- d) Asylwerber, für deren Unterkunft Gebietskörperschaften oder sonstige von Gebietskörperschaften zu diesem Zweck geförderte Einrichtungen aufkommen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10008743
Dokumentnummer
NOR12104975
alte Dokumentnummer
N6199110474L
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