§ 1 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 1.

Rumänische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen rumänischen Reisepaß mit einem für Aussiedler erteilten Sichtvermerk der Bundesrepublik Deutschland vorweisen. Ein solcher Sichtvermerk liegt - unabhängig von der darin eingetragenen Gültigkeitsdauer - vor, wenn er den Vermerk „Aussiedler“ enthält.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10005728

Dokumentnummer

NOR12062809

alte Dokumentnummer

N4199012568J

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