§ 1.
Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Schweiz vorweisen:
- 1. gültiger Sichtvermerk,
- 2. gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),
- 3. gültige Saisonbewilligung (A),
- 4. gültige Aufenthaltsbewilligung (B),
- 5. Niederlassungsbewilligung (C).
- Die Einreiseerlaubnisse gemäß Z 2 bis 5 sind durch die Eintragung im Reisepaß in Verbindung mit dem entsprechenden schweizerischen Ausländerausweis (L, A, B oder C) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10005710
Dokumentnummer
NOR12062625
alte Dokumentnummer
N4199011261J
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