§ 1 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1990

§ 1.

Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Schweiz vorweisen:

  1. 1. gültiger Sichtvermerk,
  2. 2. gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),
  3. 3. gültige Saisonbewilligung (A),
  4. 4. gültige Aufenthaltsbewilligung (B),
  5. 5. Niederlassungsbewilligung (C).

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10005710

Dokumentnummer

NOR12062625

alte Dokumentnummer

N4199011261J

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