§ 1 AuslEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

§ 1.

Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist – sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen – außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150. Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 herangezogen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Schlagworte

BGBl. Nr. 150/1978

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10000404

Dokumentnummer

NOR12016981

alte Dokumentnummer

N1199851060L

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