Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
§ 1.
Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist – sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen – außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150. Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 herangezogen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
Schlagworte
BGBl. Nr. 150/1978
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10000404
Dokumentnummer
NOR12016981
alte Dokumentnummer
N1199851060L
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