ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987
§ 1
(1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 3 angeführten Waren wird eine Ausgleichsabgabe erhoben. Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Für die im Abs. 3 angführten Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen
- a) die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene Ware, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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TARIF
Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir
sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,
auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmackstoffen oder
mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 - Joghurt:
B - anderes
90 - andere:
B - andere
0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,
getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,
gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
- Eigelb:
11 - - getrocknet:
A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
19 - - sonstiges:
A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
- andere:
91 - - getrocknet:
A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als
Invertuzucker. von 5 Gewichtsprozent oder mehr
99 - - sonstige:
A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker von 5 Gewichtsprozent oder mehr
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren:
40 - Zuckermais (Zea mays var, saccharata)
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch
gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger
Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem
Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
ex E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),
ausgenommen Gemüsemischungen
1107 -- Malz, auch geröstet
1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;
Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
50 - chemisch reine Frucktose (Lävulose)
60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem
Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als
50 Gewichtsprozent:
A - Fructose (Lävulose)
90 - andere, einschließlich Invertzucker:
B - Malzzucker (Maltose):
2 - sonstige
1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht
kakaohaltig
1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen
1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger
als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis
0404, die kein Kakaopulver oder weniger als
10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf:
A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein
Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten
B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der
Nummer 1905:
A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein
Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten
B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
90 - andere:
A - Malzextrakt
B - andere:
1 - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die
kein Kakaopulver oder weniger als
50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten
2 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli
und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:
- ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer
Weise zubereitet:
11 - - Eier enthaltend
19 - - sonstige
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise
zubereitet:
ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer
Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte
Teigwaren, die mehr als 20 Gewichtsprozent
Wurst, Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,
Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere
oder irgendeiner Mischung von diesen Waren
enthalten
30 - andere Teigwaren
40 - Couscous
1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB
Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht
oder in anderer Weise zubereitet:
10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
B - von Topfen der Unternummer 0406 10
C - andere
1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,
auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie
für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,
getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und
ähnliche Erzeugnisse:
10 - Knäckebrot
20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen
30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln
40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete
Erzeugnisse
90 - andere
2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
90 - andere:
E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, gefroren:
10 - Kartoffeln
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
A - Gemüsemischungen von Kartoffeln
B - andere:
ex 1 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),
ausgenommen Gemüsemischungen
2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren:
10 - homogenisiertes Gemüse:
A - Kartoffeln
20 - Kartofflen
80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - Gemüsemischungen:
4 - Kartoffeln
2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit
Zucker haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder
kandiert)
2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und
Fruchtpasten, durch Kochten hergestellt, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - homogenisierte Zubereitungen:
A - mit Zusatz von Zucker
- andere:
91 - - von Zitrusfrüchten:
A - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:
1 - mit Zusatz von Zucker
B - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker
99 - - sonstige:
A - Pflaumenmus:
1 - mit Zusatz von Zucker
B - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:
1 - mit Zusatz von Zucker
C - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker
2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der
Unternummer 2008 19:
99 - - sonstige:
B - andere genießbare Pflanzenteile:
ex B - Mais
2009 -- Fruchtsäfte (einschließlicht Traubenmost) und Gemüsesäfte,
weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
- Orangensaft:
11 - - gefroren:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker:
a - mit einem Gesamtzuckergehalt von
25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet
als Invertzucker
19 - - sonstige:
B - andere:
2 - mit Zusatz von Zucker:
a - mit einem Gesamtzuckergehalt von
25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet
als Invertzucker
30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen:
A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und 0805
30:
2 - sonstige:
b - mit Zusatz von Zucker:
1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von
25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet
als Invertzucker
90 - Mischungen von Säften:
B - andere:
4 - von Früchten der Unternummern 0805 10, 0805 20
und 0805 30:
b - mit Zusatz von Zucker:
1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von
25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet
als Invertzucker
2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder
Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder
auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete
Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie
Auszüge und Konzentrate davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee:
ex A - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee
oder Mate:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate:
ex A - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr mit einem Zuckergehalt, gerechnet
als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz
sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon:
B - andere
2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen;
zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet,
und Senf:
90 - andere:
A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf der Grundlage von
Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
10 - Einweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe:
ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder
merh oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
90 - andere:
A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-
oder Farbstoffen:
2 - Fructose- und Malzzuckersirupe
B - andere:
ex B - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
vesetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie
andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von
Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:
10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetzes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmackstoffen:
A - mit Zusatz von Zucker
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und 0404
B - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker
2203 00 Bier, aus Malz hergestellt
2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:
10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
A- Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend:
1 - mit Zuckergehalt von 40 Gwichtsprozent oder mehr,
gerechnet als Invertzucker, oder mit einem
Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Lactosegehalt von
2 Gewichtsprozent oder mehr
B - andere:
1 - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent
oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder mit
einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Lactosegehalt von
2 Gewichtsprozent oder mehr
90 - andere:
B - andere:
1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus
enthaltend:
a - mit einem Zuckergehalt von
40 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker, oder mit einem Stärkegehalt
von 40 Gewichtsprozent oder mehr oder mit
einem Lactosegehalt von 2 Gewichtsprozent
oder mehr
2 - sonstige:
a - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent
oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder
mit einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Lactosegehalt von
2 Gewichtsprozent oder mehr
3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime
3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
90 - andere:
A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:
ex A - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
- b) die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, wenn auf Grund des Unterschiedes zwischen dem Inlandsbeziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslandsbeziehungsweise Frei- Grenze-Preis der verwendeten landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) für die inländischen Erzeuger nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Bei Einbeziehung von Waren der Nummern 3505 10 B und 20, 3809 10 A udn B 2 in die Ausgleichsabgaberegelung ist auch die Wettbewerbsbedingungen der Verarbeitungsbetriebe Bedacht zu nehmen. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt alle oder einzelne der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren der Ausgleichsabgabe unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird an Stelle der Ausgleischabgabe der nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehene allgemeine oder vertragsmäßige Einfuhrzoll erhoben. Die Anlage bildet einen Teil dieses Bundesgesetzes.
(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.
(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 3 angeführten Waren nicht,
- a) für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird
- b) für die ein beweglicher Teilbetrag gemäß § 2 nicht festgesetzt ist.
(6) Die Verordnungen nach Abs. 3 lit. b sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
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