§ 1 Ausgleichsabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987

§ 1

(1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 3 angeführten Waren wird eine Ausgleichsabgabe erhoben. Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Für die im Abs. 3 angführten Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen

  1. a) die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene Ware, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

--------------------------------------------------------------------

TARIF

Warenbezeichnung

Nr./UNr.

--------------------------------------------------------------------

0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir

sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,

auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmackstoffen oder

mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

10 - Joghurt:

B - anderes

90 - andere:

B - andere

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,

getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,

gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

- Eigelb:

11 - - getrocknet:

A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

19 - - sonstiges:

A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

- andere:

91 - - getrocknet:

A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

Invertuzucker. von 5 Gewichtsprozent oder mehr

99 - - sonstige:

A - mit einem Gesamtzuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker von 5 Gewichtsprozent oder mehr

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren:

40 - Zuckermais (Zea mays var, saccharata)

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch

gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem

Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

ex E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),

ausgenommen Gemüsemischungen

1107 -- Malz, auch geröstet

1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

50 - chemisch reine Frucktose (Lävulose)

60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem

Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als

50 Gewichtsprozent:

A - Fructose (Lävulose)

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

B - Malzzucker (Maltose):

2 - sonstige

1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht

kakaohaltig

1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen

1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,

Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger

als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen;

Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis

0404, die kein Kakaopulver oder weniger als

10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein

Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten

B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der

Nummer 1905:

A - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein

Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten

B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

90 - andere:

A - Malzextrakt

B - andere:

1 - von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die

kein Kakaopulver oder weniger als

50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten

2 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder

anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli

und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:

- ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer

Weise zubereitet:

11 - - Eier enthaltend

19 - - sonstige

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise

zubereitet:

ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer

Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte

Teigwaren, die mehr als 20 Gewichtsprozent

Wurst, Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere

oder irgendeiner Mischung von diesen Waren

enthalten

30 - andere Teigwaren

40 - Couscous

1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB

Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht

oder in anderer Weise zubereitet:

10 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen

90 - andere:

A - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

B - von Topfen der Unternummer 0406 10

C - andere

1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,

auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie

für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,

getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und

ähnliche Erzeugnisse:

10 - Knäckebrot

20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen

30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln

40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete

Erzeugnisse

90 - andere

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit

Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

90 - andere:

E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, gefroren:

10 - Kartoffeln

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

A - Gemüsemischungen von Kartoffeln

B - andere:

ex 1 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata),

ausgenommen Gemüsemischungen

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht, nicht gefroren:

10 - homogenisiertes Gemüse:

A - Kartoffeln

20 - Kartofflen

80 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - Gemüsemischungen:

4 - Kartoffeln

2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit

Zucker haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder

kandiert)

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und

Fruchtpasten, durch Kochten hergestellt, auch mit Zusatz

von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte Zubereitungen:

A - mit Zusatz von Zucker

- andere:

91 - - von Zitrusfrüchten:

A - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker

B - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker

99 - - sonstige:

A - Pflaumenmus:

1 - mit Zusatz von Zucker

B - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker

C - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker

2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der

Unternummer 2008 19:

99 - - sonstige:

B - andere genießbare Pflanzenteile:

ex B - Mais

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlicht Traubenmost) und Gemüsesäfte,

weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

- Orangensaft:

11 - - gefroren:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker:

a - mit einem Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Invertzucker

19 - - sonstige:

B - andere:

2 - mit Zusatz von Zucker:

a - mit einem Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Invertzucker

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen:

A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20 und 0805

30:

2 - sonstige:

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Invertzucker

90 - Mischungen von Säften:

B - andere:

4 - von Früchten der Unternummern 0805 10, 0805 20

und 0805 30:

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - mit einem Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Invertzucker

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder

auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete

Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge und Konzentrate davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee:

ex A - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee

oder Mate:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex A - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr mit einem Zuckergehalt, gerechnet

als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz

sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon:

B - andere

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet,

und Senf:

90 - andere:

A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf der Grundlage von

Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt

2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Einweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe:

ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder

merh oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

90 - andere:

A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

oder Farbstoffen:

2 - Fructose- und Malzzuckersirupe

B - andere:

ex B - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

vesetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie

andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von

Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:

10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

versetzes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmackstoffen:

A - mit Zusatz von Zucker

90 - andere:

A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und 0404

B - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker

2203 00 Bier, aus Malz hergestellt

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:

10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

A- Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend:

1 - mit Zuckergehalt von 40 Gwichtsprozent oder mehr,

gerechnet als Invertzucker, oder mit einem

Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Lactosegehalt von

2 Gewichtsprozent oder mehr

B - andere:

1 - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent

oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder mit

einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Lactosegehalt von

2 Gewichtsprozent oder mehr

90 - andere:

B - andere:

1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus

enthaltend:

a - mit einem Zuckergehalt von

40 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Invertzucker, oder mit einem Stärkegehalt

von 40 Gewichtsprozent oder mehr oder mit

einem Lactosegehalt von 2 Gewichtsprozent

oder mehr

2 - sonstige:

a - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent

oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder

mit einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Lactosegehalt von

2 Gewichtsprozent oder mehr

3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

ex A - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

  1. b) die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, wenn auf Grund des Unterschiedes zwischen dem Inlandsbeziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslandsbeziehungsweise Frei- Grenze-Preis der verwendeten landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) für die inländischen Erzeuger nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Bei Einbeziehung von Waren der Nummern 3505 10 B und 20, 3809 10 A udn B 2 in die Ausgleichsabgaberegelung ist auch die Wettbewerbsbedingungen der Verarbeitungsbetriebe Bedacht zu nehmen. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt alle oder einzelne der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren der Ausgleichsabgabe unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird an Stelle der Ausgleischabgabe der nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehene allgemeine oder vertragsmäßige Einfuhrzoll erhoben. Die Anlage bildet einen Teil dieses Bundesgesetzes.

(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.

(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 3 angeführten Waren nicht,

  1. a) für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird
  2. b) für die ein beweglicher Teilbetrag gemäß § 2 nicht festgesetzt ist.

(6) Die Verordnungen nach Abs. 3 lit. b sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)