§ 1 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

§ 1.

Zur Erprobung, ob bestimmte Lehrberufe von Personen im Sinne des § 3 in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können, wird ein Ausbildungsversuch eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12075222

alte Dokumentnummer

N51987192470

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