§ 1.
Zur Erprobung, ob bestimmte Lehrberufe von Personen im Sinne des § 3 in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können, wird ein Ausbildungsversuch eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10006895
Dokumentnummer
NOR12075222
alte Dokumentnummer
N51987192470
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