§ 1.
Zur Erprobung, ob von Lehrlingen
- 1. mehrere Lehrberufe in einer verkürzten Lehrzeit oder
- 2. ein Lehrberuf mit Zusatzausbildungen mit unveränderter Lehrzeit erlernt werden können, wird ein Ausbildungsversuch eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007833
Dokumentnummer
NOR12088121
alte Dokumentnummer
N5199658372J
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