§ 1 Ausbildungsversuch für mehrere Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 1.

Zur Erprobung, ob von Lehrlingen

  1. 1. mehrere Lehrberufe in einer verkürzten Lehrzeit oder
  2. 2. ein Lehrberuf mit Zusatzausbildungen mit unveränderter Lehrzeit erlernt werden können, wird ein Ausbildungsversuch eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007833

Dokumentnummer

NOR12088121

alte Dokumentnummer

N5199658372J

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