§ 1 Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Ausbildung

§ 1.

(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Zollfachdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008285

Dokumentnummer

NOR12096509

alte Dokumentnummer

N61973106010

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