Ausbildung
§ 1.
(1) Die Grundausbildung für den Studentenberatungsdienst umfaßt die Schulung am Arbeitsplatz, die praktische Verwendung am Arbeitsplatz und einen Ausbildungslehrgang.
(2) Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeitern die über ein Studium der Psychologie hinaus erforderlichen Grundkenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende erforderlich sind und in die rechtlichen, organisatorischen und soziologischen Bedingungen der Tätigkeit als Studentenberater einzuführen.
(3) Die Grundausbildung hat mit dem Diensteintritt des Mitarbeiters zu beginnen und ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Grundausbildung abzuschließen ist, kann von der Dienstbehörde erstreckt werden, wenn ein baldiger positiver Abschluß zu erwarten ist. Die Dienstbehörde kann den Zeitraum auch dann erstrecken, wenn dienstliche Gründe hiefür sprechen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008852
Dokumentnummer
NOR12106889
alte Dokumentnummer
N6199317362L
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