§ 1 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Ausbildung

§ 1.

(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Studentenberatungsdienst hat jeder Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Kandidaten die für die Tätigkeit im Studentenberatungsdienst zusätzlich zur Hochschulausbildung in Psychologie erforderlichen Kenntnisse auf besonderen Gebieten der Psychologischen Diagnostik und Beratungstechnik sowie der Verhaltensmodifikation zu vermitteln und in die rechtlichen, soziologischen und didaktischen Bedingungen der Tätigkeit des Studentenberaters einzuführen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008349

Dokumentnummer

NOR12097638

alte Dokumentnummer

N61975108650

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