Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Studentenberatungsdienst hat jeder Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Kandidaten die für die Tätigkeit im Studentenberatungsdienst zusätzlich zur Hochschulausbildung in Psychologie erforderlichen Kenntnisse auf besonderen Gebieten der Psychologischen Diagnostik und Beratungstechnik sowie der Verhaltensmodifikation zu vermitteln und in die rechtlichen, soziologischen und didaktischen Bedingungen der Tätigkeit des Studentenberaters einzuführen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008349
Dokumentnummer
NOR12097638
alte Dokumentnummer
N61975108650
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