zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Steuereintreibungsdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008316
Dokumentnummer
NOR12096772
alte Dokumentnummer
N61974106850
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