§ 1 Ausbildung und Prüfung für den Steuereintreibungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Ausbildung

§ 1.

(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Steuereintreibungsdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008316

Dokumentnummer

NOR12096772

alte Dokumentnummer

N61974106850

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