Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008325
Dokumentnummer
NOR12096816
alte Dokumentnummer
N61974107330
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