§ 1 Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

Ausbildung

§ 1.

(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008325

Dokumentnummer

NOR12096816

alte Dokumentnummer

N61974107330

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