§ 1 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1973

Ausbildung

§ 1.

(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Gehobenen Zolldienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008278

Dokumentnummer

NOR12096440

alte Dokumentnummer

N61973105280

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