§ 1 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Ausbildung

§ 1.

(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008344

Dokumentnummer

NOR12097567

alte Dokumentnummer

N61975107860

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