Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008372
Dokumentnummer
NOR12096730
alte Dokumentnummer
N61974106420
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