§ 1 Ausbildung und Prüfung für den Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Ausbildung

§ 1.

(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008323

Dokumentnummer

NOR12096738

alte Dokumentnummer

N61974106500

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