Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008323
Dokumentnummer
NOR12096738
alte Dokumentnummer
N61974106500
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