zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003
Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für die Verwendung im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008326
Dokumentnummer
NOR12096827
alte Dokumentnummer
N61974107440
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