§ 1 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung findet auf zeitverpflichtete Soldaten sowie auf Beamte und Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, Anwendung und regelt die Ausbildung für Unteroffiziere des Truppendienstes und die Ablegung der gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IVa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1969, vorgeschriebenen Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096062

alte Dokumentnummer

N61970104150

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