§ 1 Aufwandersatzverordnung UVS

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 1

§ 1. Für die Berechnung des Aufwandersatzes im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG gelten folgende Pauschbeträge:

1. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des

Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 8 400 S

2. Ersatz für den Verhandlungsaufwand des

Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 10 400 S

3. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde

als obsiegende Partei ............................... 565 S

4. Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten

Behörde als obsiegende Partei ....................... 2 800 S

5. Ersatz für den Verhandlungsaufwand der belangten

Behörde als obsiegende Partei ....................... 3 500 S

6. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des

Beschwerdeführers für den Antrag auf Wiederaufnahme

des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei,

die den Bescheid oder die Einstellung durch eine

gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen hat ............................ 6 250 S

7. Ersatz für den Schriftsatzaufwand der Behörde für den

Antrag auf Wiederaufnahme des

Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die

den Bescheid oder die Einstellung durch eine

gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen hat ............................ 2 100 S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)