§ 1.
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- 1. für das Verfahren erster Instanz
- a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils ……..…345 Euro
- b) für das weitere Verfahren …………...………………………………….575 Euro
- 2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss ....……………………………………………………………575 Euro
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023
Gesetzesnummer
20012108
Dokumentnummer
NOR40248977
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