§ 1.
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- 1. für das Verfahren erster Instanz
- a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils 310 Euro
- b) für das weitere Verfahren 530 Euro
- 2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss 530 Euro
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020
Gesetzesnummer
20010850
Dokumentnummer
NOR40219634
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