§ 1.
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- 1. für das Verfahren erster Instanz
- bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils ……..…285 Euro
- für das weitere Verfahren …………...………………………………….485 Euro
- für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss ....……………………………………………………………485 Euro
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018
Gesetzesnummer
20009742
Dokumentnummer
NOR40188736
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