§ 1
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- 1. für das Verfahren erster Instanz
- bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils 270 Euro
- für das weitere Verfahren 465 Euro
- für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss 465 Euro
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