§ 1.
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. für das Verfahren erster Instanz
a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen
Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten
Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur
Erlassung eines Zahlungsbefehls,
Zahlungsauftrages- oder Versäumungsurteils ........ 220 Euro
b) für das weitere Verfahren ......................... 385 Euro
2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über
einen Rekurs gegen einen Endbeschluss ................ 385 Euro
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006140
Dokumentnummer
NOR40103112
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