§ 1 Aufwandersatzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 1.

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. für das Verfahren erster Instanz

a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen

Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten

Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur

Erlassung eines Zahlungsbefehls,

Zahlungsauftrages- oder Versäumungsurteils ........ 220 Euro

b) für das weitere Verfahren ......................... 385 Euro

2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über

einen Rekurs gegen einen Endbeschluss ................ 385 Euro

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006140

Dokumentnummer

NOR40103112

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