Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 (§ 2 BGBl. Nr. 698/1974) bis 31. 12. 1975 (§ 2 BGBl. Nr. 597/1975)
§ 1.
(1) Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 folgende Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
- 1. Artisten
- a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker, Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer, Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher Ausstattung, Girls:
- 20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 1020 S monatlich (12.240 S jährlich);
- b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern, Musikalnummern, Musikal- und Zirkusclowns mit eigenen Instrumenten und Requisiten, Tanzduos und -trios, Solotänzer (Solotänzerinnen) mit eigenen Kostümen:
- 35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 3120 S monatlich (37.440 S jährlich);
- 2. Bühnenangehörige, Filmschaffende
- a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz vom 13. Juli 1922, BGBl. Nr. 441, (SchSpG) unterliegen, sowie Inhaber von Individualverträgen bei den Bundestheatern (Solosänger, Eleven, Solotänzer, Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst),
- b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter, Produktionsassistenten, Regisseure, Regieassistenten, Tonmeister, Tontechniker, Tonassistenten, Standfotografen, Filmgeschäftsführer, Schauspieler):
- 25 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 9600 S monatlich (115.000 S jährlich);
- 3. Fernsehschaffende
- a) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler, Sänger, Tänzer, Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter und Redakteure, soweit sie auf dem Bildschirm erscheinen:
- 25 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 9600 S monatlich (115.000 S jährlich);
- b) Kameramänner, Kameratechniker, Kameraassistenten, Tonmeister, Tontechniker, Tonassistenten, Lichtmeister, Lichttechniker, Universalassistenten, Filmassistenten, Bildmeister, Bildtechniker, Regisseure, Regieassistenten, programmwirtschaftliche Leiter und produktionstechnische Leiter:
- 20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 3600 S monatlich (43.200 S jährlich);
- 4. Hochschullehrer und -personal (Ordentliche und außerordentliche Professoren, Lehrbeauftragte, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, wissenschaftlicher Hilfsdienst, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an Hochschulen, Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Hochschulen sowie wissenschaftliche Angestellte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften) und die am Institut für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung im Lehr- und Forschungsbetrieb beschäftigten Personen:
- 10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens jedoch 3600 S monatlich (43.200 S jährlich);
- 5. Richter, Richteramtsanwärter und staatsanwaltschaftliche Beamte:
- 10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
- 6. Journalisten
- a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen, mindestens einmal monatlich erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden Nachrichtendiensten und beim ORF:
- 15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich).
- Redakteure (Redakteuraspiranten) des ORF können bei regelmäßigem Erscheinen auf dem Bildschirm den besonderen Werbungskostenpauschbetrag gemäß Punkt 3 lit. a in Anspruch nehmen, wenn ihnen dieses regelmäßige Erscheinen auf dem Bildschirm seitens des ORF bestätigt wird. In diesen Fällen steht aber der besondere Werbungskostenpauschbetrag für Journalisten nicht zu.
- b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die als hauptberuflich tätige Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkreditiert sind:
- 35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 7334 S monatlich, 88.008 S jährlich);
- 7. Musiker
- a) Angehörige der Wiener Philharmoniker (als Mitglieder des philharmonischen Orchesters, des Orchesters der Wiener Staatsoper und der Hofmusikkapelle) und der Wiener Symphoniker:
- 20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 6000 S monatlich (72.000 S jährlich);
- b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige von Orchestern und Kapellen, Mitglieder kleiner Musikensembles (z. B. Duos, Trios) und Einzelmusiker (z. B. Barpianisten):
- 20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 3600 S monatlich (43.200 S jährlich);
- 8. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der Österreichischen Spielbanken AG:
- 15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 2040 S monatlich (24.480 S jährlich). Arbeitnehmer der Österreichischen Spielbanken AG steht, solange sie im Kleinen Walsertal beschäftigt sind, zusätzlich ein täglicher Werbungskostenpauschbetrag von 44 S zu. Zu diesem begünstigten Personenkreis zählen:
- a) spieltechnische Angestellte (Croupiers, Chefcroupiers, Inspektoren, Direktoren) und
- b) das administrative Personal im Spielbetrieb (Saaltürkontrollen, Kassiere - Jetonkassiere, Betriebskassiere -, Chef der Rezeption);
- 9. Forstarbeiter
- a) ohne Motorsäge
- 5 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge;
- b) mit Motorsäge
- 10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, wobei die Motorsäge nicht im Alleinbesitz des Forstarbeiters stehen muß. Als Forstarbeiter gelten Personen, die bei Schlägerungsarbeiten mitwirken, nicht aber Kraftfahrzeuglenker und die in Sägebetrieben beschäftigten Arbeiter;
- 10. Hausbesorger
- Der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes (§ 7 Abs. 5 lit. a des Hausbesorgergesetzes), höchstens jedoch 250 S monatlich (3000 S jährlich) nicht übersteigt;
- 11. Heimarbeiter
- Besondere Lohnzuschläge, die neben dem Arbeitslohn zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch die Heimarbeit entstehen, auf Grund von Kollektivverträgen, Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen ausbezahlt werden, soweit diese 10 v. H. des Arbeitslohnes (Stücklohnes, Werklohnes) nicht übersteigen.
(2) Die unter Abs. 1 Punkt 4, 5, 9 bis 11 angeführten Werbungskostenpauschbeträge sind vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifes von den steuerpflichtigen Bezügen in Abzug zu bringen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
(3) Soweit ein Angehöriger der in der Verordnung genannten Berufsgruppen Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten bezieht (z. B. als Hochschullehrer und Journalist) steht ihm der für diese Berufsgruppe jeweils vorgesehene Pauschbetrag zu. Bezieht ein Angehöriger der in der Verordnung genannten Berufsgruppen Arbeitslohn von verschiedenen Arbeitgebern (z. B. ein Schauspieler ist bei verschiedenen Theatern tätig oder ein Hochschullehrer bezieht seine Hochschullehrerbezüge auf Grund mehrerer Lohnsteuerkarten u. dgl.), so kann auf jeder Lohnsteuerkarte der betreffende Pauschbetrag voll eingetragen bzw. berücksichtigt werden. Bei der Durchführung eines Jahresausgleiches bzw. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer darf aber dieser Pauschbetrag nur bis zu dem für diese Berufsgruppe in Betracht kommenden Höchstbetrag berücksichtigt werden.
Schlagworte
Akrobat, Clown, Tanztrio, Parterreakrobat, Lehrbetrieb,
Auslandskorrespondent
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004170
Dokumentnummer
NOR12045965
alte Dokumentnummer
N3197411796S
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