§ 1 Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1972

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 (§ 2 BGBl. Nr. 496/1972) bis 31. 12. 1973 (§ 2 BGBl. Nr. 615/1973)

§ 1

Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 folgende Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

  1. 1. Artisten
  1. a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker, Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer, Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher Ausstattung, Girls:
  1. b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern, Musikalnummern, Musikal- und Zirkusklowns mit eigenen Instrumenten und Requisiten, Tanzduos und -trios, Solotänzer (Solotänzerinnen) mit eigenen Kostümen:
  1. 35  v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 2600 S monatlich (31.200 S jährlich);
  1. 2. Bühnenangehörige, Film- und Fernsehschaffende
  1. a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz vom 13. Juli 1922, BGBl. Nr. 441, (SchSpG) unterliegen sowie Inhaber von Individualverträgen bei den Bundestheatern (Solosänger, Eleven, Solotänzer, Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst);
  2. b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter, Regisseure, Schauspieler, Standfotografen);
  3. c) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler, Sänger und Tänzer, soweit sie auf dem Bildschirm erscheinen:
  1. 25  v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 8000 S monatlich (96.000 S jährlich);
  1. d) andere, auf dem Bildschirm regelmäßig erscheinende Mitwirkende beim Fernsehen (Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter usw.):
  1. 3. Hochschullehrer und -personal (ordentliche und außerordentliche Professoren, Lehrbeauftragte, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, wissenschaftlicher Hilfsdienst und Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen):
  1. 4. Journalisten
  1. a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen, mindestens einmal monatlich erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden Nachrichtendiensten und beim ORF:
  1. 15  v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 2500 S monatlich (30 000 S jährlich).
  1. b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die als hauptberuflich tätige Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkrediert sind:
  1. 35  v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 5600 S monatlich (67.200 jährlich);
  1. 5. Musiker
  1. a) Angehörige der Wiener Philharmoniker (als Mitglieder des philharmonischen Orchesters, des Orchesters der Wiener Staatsoper und der Hofmusikkapelle) und der Wiener Symphoniker:
  1. b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige von Orchestern und Kapellen:
  1. 6. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der Österreichischen Spielbanken AG:
  1. 15  v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 1700 S monatlich (20.400 S jährlich);
  1. 7. Forstarbeiter mit eigenem Werkzeug
  1. a) ohne Motorsäge:
  1. 5  v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge;
  1. b) mit Motorsäge:
  1. 8. Hausbesorger
  1. 9. Heimarbeiter

Die unter Punkt 7 und 9 angeführten Werbungskostenpauschbeträge sind vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifes von den steuerpflichtigen Bezügen in Abzug zu bringen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

Schlagworte

Akrobat, Clown, Parterreakrobat, Tanztrio, Filmschaffender, Künstler,

Klown, Hochschulpersonal, Regiedienst, Auslandskorrespondent

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004109

Dokumentnummer

NOR12045393

alte Dokumentnummer

N3197211804S

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