§ 1 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1987

Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (§ 7 idF BGBl. Nr. 238/1989)

§ 1.

Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln.

Schlagworte

landwirtschaftlich

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004529

Dokumentnummer

NOR12049289

alte Dokumentnummer

N31987189600

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