Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (§ 7 idF BGBl. Nr. 238/1989)
§ 1.
Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
Schlagworte
landwirtschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004529
Dokumentnummer
NOR12049289
alte Dokumentnummer
N31987189600
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