§ 1 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.1974

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 1 BGBl. Nr. 90/1974)

§ 1.

Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist für die Kalenderjahre 1973 und 1974 auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln, wenn der auf die selbstbewirtschaftete Fläche entfallende Einheitswert nicht mehr als 700.000 S beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004169

Dokumentnummer

NOR12045949

alte Dokumentnummer

N3197411438P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)