Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 1 BGBl. Nr. 90/1974)
§ 1.
Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist für die Kalenderjahre 1973 und 1974 auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln, wenn der auf die selbstbewirtschaftete Fläche entfallende Einheitswert nicht mehr als 700.000 S beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004169
Dokumentnummer
NOR12045949
alte Dokumentnummer
N3197411438P
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