§ 1 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1973

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973) Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 1.

(1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils in der Anlage angeführten Betriebsart mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972, sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004136

Dokumentnummer

NOR12045734

alte Dokumentnummer

N3197310868S

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