§ 1 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten freiberuflich tätigen Unternehmern

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 6 BGBl. Nr. 85/1973) Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 1.

(1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und Z 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004135

Dokumentnummer

NOR12045728

alte Dokumentnummer

N3197310407Q

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