Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20004969
Dokumentnummer
NOR40081581
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