§ 1 Aufnahmsverfahrensverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.8.2006

Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20004969

Dokumentnummer

NOR40081581

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