§. 1. Auflassung des Staatsgarantieverhältnisses der Ersten Donau-Dampfschiffahrtgesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.1873

Uebereinkommen, welches

unter Vorbehalt der Genehmigung im Wege der Gesetzgebung zwischen dem k. k. Finanzministerium für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, dann dem königlich ungarischen Finanzministerium einerseits und der Ersten Donau-Dampfschiffahrtgesellschaft auf Grund der Ermächtigung der Generalversammlung der Actionäre dieser Gesellschaft vom 12. April 1870 andererseits über die Auflassung des Staatsgarantieverhältnisses und die Mohacs-Fünfkirchner Eisenbahn abgeschlossen worden ist, und zwar:

§. 1.

Die zufolge der Aufhebung des ausschließenden Beschiffungsrechtes auf der Donau und ihren Nebenflüssen der Ersten-Donaudampfschiffahrtgesellschaft vom Staate in Gemäßheit des Vertrages vom 23. Mai 1857 als Entschädigung gewährte Erträgnisgarantie wird mit 1. Jänner 1869 außer Kraft gesetzt, und erlöschen von diesem Tage angefangen alle mit diesem Vertragsverhältnisse in Verbindung gestandenen Rechte und Pflichten.

§. 2.

Die Erste Donau-Dampfschiffahrtgesellschaft hat demnach von diesem Tage an keinen Anspruch auf Staatsgarantie, noch auf irgend eine andere Staatssubvention oder Entschädigung, dieselbe hat hingegen von demselben Tage an das vollständige Eigenthums- und Verwaltungsrecht aller ihrer für die Schiffahrt angeschafften Mobilien und Immobilien, und werden bei Ausübung dieses Rechtes nur die in den Gesellschaftsstatuten enthaltenen sonstigen, nicht aus dem Garantieverhältnisse herrührenden Bestimmungen maßgebend und bindend sein.

§. 3.

Das im §. 2 erwähnte Eigenthumsrecht erstreckt sich nicht auf die im Betriebe der Ersten Donau-Dampfschiffahrtgesellschaft befindliche Fünfkirchen-Mohacser Eisenbahn, es bleibt vielmehr das hierauf bezügliche Uebereinkommen vom 20. Juli 1853 sammt dem Additional-Uebereinkommen vom Jahre 1861 in Geltung, mit Ausnahme des §. 9 dieses Uebereinkommens, welcher dahin modificirt wird, daß die ungarische Regierung auf ihr für die Dauer von neunzig Jahren von dem Beginne des Betriebes dieser Eisenbahn vorbehaltenes Recht der halbjährigen Kündigung auf dreißig Jahre, von dem Betriebsbeginne gerechnet verzichtet.

§. 4.

Die Erste Donau-Dampfschiffahrtgesellschaft hat die runde Summe von zwei und drei Viertel Millionen (2,750.000 fl.) österr. Währung bar in vier sechsmonatlichen Raten mit vom 1. Jänner 1869 zu berechnenden fünfpercentigen Zinsen im Quotenverhältnisse von 70 zu 30 den beiden Finanzministerien zur Verfügung zu stellen und in die zu bezeichnende österreichische, beziehungsweise ungarische Casse einzuzahlen.

§. 5.

Die Erste Donau-Dampfschiffahrtgesellschaft wird von jeder weiteren Rückzahlung der an dieselbe in den Jahren 1858 bis einschließlich 1865 von der Staatsverwaltung geleistetem Erträgniszuschüsse im Betrage von 8,532.373 fl. 78 kr. an Capital und Zinsen enthoben.

§. 6.

Dieses Uebereinkommen, welches stempelfrei ist, wird in drei gleichlautenden Exemplaren für die drei Vertragsparteien ausgefertigt.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10003729

Dokumentnummer

NOR12041252

alte Dokumentnummer

N3187315741S

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