§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen weist die Aufgaben der Erteilung einer Konzession nach § 14 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 1 GSpG dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu. Die Bestimmungen der § 14 und § 21 GSpG gelten sinngemäß für das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel soweit sie Konzessionserteilungen betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
20010071
Dokumentnummer
NOR40199391
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)