§ 1.
Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich werden mit 26. Jänner 1957 zwei „Sammelstellen“, die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20001663
Dokumentnummer
NOR40255923
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