§ 1.
Fremden, denen Österreich im Rahmen der international vereinbarten Aufnahmeaktion die Einreise gestattet, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Für die Gestattung der Einreise kommen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder in Betracht, die aus dem Kosovo vertrieben wurden und anderweitig keinen Schutz finden; hiebei sind Fremde besonders zu berücksichtigen, die in Österreich niedergelassene Angehörige haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10006103
Dokumentnummer
NOR12067378
alte Dokumentnummer
N4199959065L
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