§ 1 Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1999

§ 1.

Fremden, denen Österreich im Rahmen der international vereinbarten Aufnahmeaktion die Einreise gestattet, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Für die Gestattung der Einreise kommen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder in Betracht, die aus dem Kosovo vertrieben wurden und anderweitig keinen Schutz finden; hiebei sind Fremde besonders zu berücksichtigen, die in Österreich niedergelassene Angehörige haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10006103

Dokumentnummer

NOR12067378

alte Dokumentnummer

N4199959065L

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