§ 1 Aufbringung von Etiketten auf Verpackungen für Lebensmittel

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 1.

Verpackungen von Lebensmitteln dürfen nur mit Etiketten in Verkehr gebracht werden, die

  1. 1. mit Druckfarben bedruckt sind, die höchstens 20% organische Lösungsmittel enthalten,
  2. 2. keine toxischen Schwermetalle enthalten und
  3. 3. durch Lösungsmittel auf wässriger Basis entfernbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010591

Dokumentnummer

NOR12135049

alte Dokumentnummer

N8199010031L

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