§ 1.
Verpackungen von Lebensmitteln dürfen nur mit Etiketten in Verkehr gebracht werden, die
- 1. mit Druckfarben bedruckt sind, die höchstens 20% organische Lösungsmittel enthalten,
- 2. keine toxischen Schwermetalle enthalten und
- 3. durch Lösungsmittel auf wässriger Basis entfernbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010591
Dokumentnummer
NOR12135049
alte Dokumentnummer
N8199010031L
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