§ 1 Aufbewahrung der Sammelakten nach Mikroverfilmung Standesamtsverband Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1988

§ 1.

Auf Antrag des Standesamtsverbandes Salzburg wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes angeordnet, daß für den Fall der Mikroverfilmung von Sammelakten an die Stelle der Verpflichtung zur dauernden Aufbewahrung dieser Akten (§ 5 Abs. 4 PStG) die zur dauernden Aufbewahrung der von den Sammelakten hergestellten Mikrofilme tritt.

Schlagworte

Film, Verfilmung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10005643

Dokumentnummer

NOR12062013

alte Dokumentnummer

N4198810008E

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)