§ 1.
Auf Antrag des Standesamtsverbandes Salzburg wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes angeordnet, daß für den Fall der Mikroverfilmung von Sammelakten an die Stelle der Verpflichtung zur dauernden Aufbewahrung dieser Akten (§ 5 Abs. 4 PStG) die zur dauernden Aufbewahrung der von den Sammelakten hergestellten Mikrofilme tritt.
Schlagworte
Film, Verfilmung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10005643
Dokumentnummer
NOR12062013
alte Dokumentnummer
N4198810008E
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