§ 1 AuBG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Ziel

§ 1.

(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen von Drittstaatsangehörigen und Personen, die Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben, sowie die Einführung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen.

(2) Durch die verfahrensrechtlichen Regelungen dieses Bundesgesetzes soll eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Personen, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben, am österreichischen Arbeitsmarkt unterstützt und deren Integration am Arbeitsmarkt gefördert werden.

(3) Dieses Bundesgesetz soll auch für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte einen erleichterten Zugang zu Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009588

Dokumentnummer

NOR40184793

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