§ 1 ASV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2008

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S. 1, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 9. 6. 2006,

S. 24, – im Folgenden „Aufzüge-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung gilt für die folgenden Erzeugnisse:

  1. a) Aufzüge, die Gebäude und Bauwerke dauerhaft bedienen;
  2. b) Sicherheitsbauteile, die in diesen Aufzügen verwendet werden und in Anhang IV aufgeführt sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gilt als

  1. 1. „Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
  1. 2. „Lastträger“ der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.

(3) Diese Verordnung (bzw. die Aufzüge-Richtlinie) gilt nicht für

(4) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) bezeichnet der Ausdruck - „Montagebetrieb“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;

(5) Werden bei einem Aufzug die in dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien der Europäischen Union erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

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