§ 1 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1989

§ 1.

Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um

  1. 1. Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
  2. 2. Arzneimittel, die
  1. a) Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung oder Isotonisierung enthalten und
  2. b) zur ausschließlichen Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind,
  1. 3. Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
  1. a) als konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
  2. b) als desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
  1. 4. homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010581

Dokumentnummer

NOR12134870

alte Dokumentnummer

N8198912725H

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