§ 1.
Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
- 1. Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
- 2. Arzneimittel, die
- a) Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung oder Isotonisierung enthalten und
- b) zur ausschließlichen Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind,
- 3. Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
- a) als konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
- b) als desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
- 4. homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010581
Dokumentnummer
NOR12134870
alte Dokumentnummer
N8198912725H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)